Das in der Satzung von SHIA verankerte Ziel lautet: Stärkung, Gleichstellung von und Chancengleichheit für Einelternfamilien. Für eine familien- und gendergerechte Politik fordern wir einen Dreiklang aus finanzieller, infrastruktureller und zeitlicher Unterstützung für Einelternfamilien:
Arbeit / Arbeitsmarktpolitik
- Sicherung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit durch:
– familiengerechte Arbeitszeiten und Arbeitszeitmodelle
– Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz inklusive eines gut
ausgebildeten Fachpersonals und eines bedarfsgerechten Betreuungsschlüssels
– wohnortnahe Kinderbetreuungsangebote; auch zu „Randzeiten“
– Verlängerung der Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes bis zum 14. Lebensjahr des Kindes - Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 12,50 € / Stunde
- Schärfung bestehender gesetzlicher Instrumente (z.B. des Entgelttransparenzgesetzes) zur tatsächlichen Erreichung einer Entgeltgleichheit
Steuerrecht
- Abschaffung des Ehegattensplittings und die Einführung einer Individualbesteuerung
- bis zur Einführung der Individualbesteuerung Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende auf die Höhe des Grundfreibetrages
- Abschaffung der Zweiteilung Kinderfreibetrag / Kindergeld zugunsten des Kindergeldes
- Einführung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages für Getrennterziehende
- Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes auf 7 % für alle kindbezogenen Leistungen und Produkte
Bildungspolitik
- öffentlich finanzierte und qualitätsgesicherte Tagesbetreuung
(Bildung, Betreuung) für Kinder von 0 bis 12 Jahren - kostenfreie Lern- und Lehrmittel an Schulen
- bedarfsgerechte Ausstattung von Schulen in baulicher und technischer Hinsicht inkl. Digitalisierung
- Weiterentwicklung der BuT-Leistungen (effektiv, diskriminierungsfrei und niedrigschwellig)
- bedarfsgerechtes Grundstipendium
Kommunale Familienzeitpolitik
- Schaffung einer bürgernahen und serviceorientierten Verwaltung
(z.B. Öffnungszeiten verlängern / flexibilisieren, „E-Government“) - Einrichtung von Familienbüros als zentrale Anlaufstellen für alle familienbezogenen Leistungen aus einer Hand
- Kinderbetreuungsangebote, insbesondere auch in „Randzeiten“, in den Ferien und bei Notfällen
Kindschaftsrecht
- Anerkennung von gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge als gleichwertige Sorgerechtsformen
- verbindlicher Abschluss einer gemeinsam zu erarbeitenden Sorgevereinbarung bei gerichtlich angeordneter gemeinsamer elterlichen Sorge
- keine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen des Kindes oder eines Elternteiles
- vorrangige Bewertung der Qualität der Beziehung von Kind und Umgangssuchenden als Kindeswohlkriterium anstelle der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs auf Umgang
- häusliche Gewalt als spezifische Form der Kindeswohlgefährdung ist bei Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stärker zu berücksichtigen
- regelmäßige Fortbildung von Richter*innen und im familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Sachverständigen zum Thema häusliche Gewalt und sexueller Missbrauch
Kindergeld
- Zahlung des Kindergeldes bis zum 27. Lebensjahr bzw. zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes (analog der gesetzlichen Regelung bis Ende 2006)
Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss
- grundsätzlich vorrangige und beschleunigte Durchführung des Kindesunterhaltsverfahrens unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes; Anberaumung eines ersten Termins innerhalb von vier Wochen nach Verfahrensbeginn
- Einziehung des titulierten Unterhalts durch das Finanzamt analog der Kirchensteuer und Auszahlung an den hauptbetreuenden Elternteil
- Zahlung von Unterhaltsvorschuss grundsätzlich bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung
- Anrechnung nur des halben Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss analog der Regelung im Unterhaltsrecht
- Schaffung gesetzlicher Regelungen für gerechte Unterhaltslösungen bei erweitertem Umgang und Wechselmodell
Sozialleistungen
- keine Anrechnung des Kindergeldes auf SGB II-Leistungen
- keine Anrechnung von Unterhaltszahlungen in Höhe des Mindestunterhalts / Unterhaltvorschusses auf Sozialleistungen
- Einführung eines Umgangs-Kinder-Mehrbedarfs im SGB II
Kindergrundsicherung
- mittelfristig Einführung einer Kindergrundsicherung – zusammengesetzt aus der Höhe des sächlichen Existenzminimums und des Freibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung – für alle Kinder (gekoppelt an den jeweils aktuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung der BRD)
- einkommensabhängige Versteuerung der Kindergrundsicherung, d.h. Eltern ohne oder mit nur geringem Einkommen erhalten den gesamten Betrag, während es bei höherem elterlichen Einkommen mit dem jeweiligen Steuersatz zu versteuern ist
- Zahlung der Kindergrundsicherung bis zum 27. Lebensjahr bzw. zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes
- Unterhaltsansprüche gegen unterhaltspflichtige Elternteile bleiben bestehen