§ 1 Name und Sitz der Vereinigung
- Die Vereinigung trägt den Namen SelbstHilfeInitiative Alleinerziehender (SHIA) e.V., Landesverband Berlin.
- Der Sitz der Vereinigung ist Berlin.
- Die Vereinigung konzentriert sich in ihrem Wirken auf das Land Berlin.
- Sie ist ins Vereinsregister eingetragen.
- Das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Die Vereinigung setzt sich für die Stärkung, Gleichstellung und Chancengleichheit von Einelternfamilien und ihrer Mitglieder in allen Lebensbereichen ein, damit ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben möglich ist. Dies geschieht insbesondere durch Eltern- und Familienbildung, Beratung, praktische Unterstützung in der Alltagsbewältigung und Interessenvertretung auf allen gesellschaftlichen Ebenen. SHIA e.V. nimmt Stellung zu sozial- und familienpolitischen Fragen und engagiert sich für verbesserte Rahmenbedingungen für Eltern und Kinder.
- Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Die Vereinigung strebt die mittelbare und unmittelbare Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien an, die sich mit der Situation von Familien befassen (insbesondere Einelternfamilien).
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede rechtskräftige natürliche oder juristische Person werden, die die Mitgliedserklärung unterzeichnet und die Satzung anerkennt.
- Die Mitgliedschaft besteht mindestens ein Jahr. Wenn die Mitgliedschaft nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird, besteht danach eine einmonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Streichung oder Tod.
Bei verbandswidrigem Verhalten kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Vor dem Ausschluß ergeht an das Mitglied eine schriftliche Mitteilung. Das Mitglied hat das Recht, zum Sachverhalt vom Vorstand angehört zu werden. Wird von diesem Recht nicht innerhalb von 4 Wochen Gebrauch gemacht, ist der Ausschluß wirksam. - Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
- Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungen zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/6 der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muß die Mitgliederversammlung auch einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Aufgaben des Vereins, die Geschäftsordnung für den Vereinsbereich, die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Satzungsänderungen.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu beurkunden, und das Protokoll ist vom Vorstand und der protokollierenden Person zu unterzeichnen.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen. In den Vorstand können bis zu vier weitere Mitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand wird für ein Jahr bzw. bis auf Widerruf gewählt. Bis zur Aufnahme der Geschäfte durch einen neu gewählten Vorstand amtiert der alte Vorstand weiter.
- Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung der Vereinigung berechtigt. Dies bezieht sich auf alle gewählten Vorstandsmitglieder.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung der Verbandsarbeit entstehen, können erstattet werden.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Diese(r) ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. - Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6 mal statt. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und protokolliert diese.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündliche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 6 Finanzierung
- Die Vereinigung finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen öffentlicher Stellen, Drittmittel, Teilnahmebeiträge und Spenden.
- Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 7 Auflösung
- Die Vereinigung wird durch den Beschluß einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden aufgelöst, sofern die Mitgliederversammlung schriftlich zu diesem Beschluß wenigstens vier Wochen vorher einberufen wurde.
- Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks wird das Vermögen der Vereinigung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Als Heimfallberechtigter wird der SHIA-Landesverband Brandenburg eingesetzt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Berlin, 20.9.2010