Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Alleinerziehende Mütter und Väter sind besonders darauf angewiesen, schnell und zuverlässig Hilfe bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder zu erhalten, wenn sie plötzlich krank werden, ins Krankenhaus, zur Reha oder zur Kur müssen.
Eltern können dann bei den gesetzlichen Krankenkassen (Haushaltshilfe, § 38 SGB V) oder (nachrangig) beim Jugendamt (Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 20 SGB VIII) eine Hilfeleistung beantragen.
Antragsweg bei einem ärztlich festgestellten Krankheitsfall z.B. bei notwendiger Krankenhausbehandlung, Vorsorgekur für Mütter, Risikoschwangerschaft
- ärztliche Verordnung der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
- sofort die Krankenkasse anrufen, um den Antrag auf Ambulante Familienpflege zu stellen
- einen Familienpflegedienst anrufen, um die Einzelheiten zu klären
Bedingung ist, dass mindestens ein Kind unter 12 Jahren bzw. ein behindertes Kind im Haushalt zu versorgen ist und auch keine andere im Haushalt lebende Person helfen kann.
Wenn der zeitliche Umfang der bewilligten Haushaltshilfe nicht ausreicht oder diese nicht gewährt werden kann, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gibt es die Möglichkeit, Hilfe beim Jugendamt nach § 20 SGB VIII zu beantragen.
Das Jugendamt soll eine Hilfe gewähren, wenn
- mindestens ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt
- der betreuende Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt
- andere Personen nicht im notwendigen Umfang helfen können
- die Betreuung und Versorgung in Kita oder Tagespflege nicht ausreicht
- das Kind erkrankt ist, dadurch vom Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen ist und die Eltern arbeiten müssen
Die Betreuung und Versorgung der Kinder sollen im elterlichen Haushalt erfolgen und die zeitliche Dauer der Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten der Notlage.
Betreuung und Versorgung des Kindes im Fall einer Covid-19-Erkrankung der Eltern
Fallen beide Eltern bzw. der einzige Elternteil aufgrund einer Covid-19-Erkrankung aus, gelten die gesetzlichen Regelungen über Hilfeleistungen wie oben beschrieben. Es sind jedoch besondere Umstände zu beachten. Unter anderem ist neben Krankenkasse und Jugendamt auch das Gesundheitsamt einzubeziehen. Für die verschiedenen Fallkonstellationen sind je individuell passende Lösungen zu finden.
WENN | DANN |
Alleinerziehende Mutter / Vater ist erkrankt, aber weiterhin fähig, den Haushalt zu führen und für das Kind / die Kinder zu sorgen | Alle Haushaltangehörigen müssen in Quarantäne – unabhängig davon, ob das Kind/die Kinder infiziert ist/sind. Das Gesundheitsamt bestimmt die Dauer der Quarantäne für die einzelnen Personen. Eine Einkaufshilfe, jmd. der/die die Post aus dem Briefkasten holt, Müll rausbringt, wird benötigt. Gibt es keine Verwandten oder Bekannten, die dies erledigen können, kann das Gesundheitsamt veranlassen, dass Ehrenamtliche einspringen. (z.B. DRK, AWO). |
Alleinerziehende Mutter / Vater ist erkrankt und die Betreuung des Kindes/der Kinder und Führung des Haushalts aufgrund der körperlichen Verfassung nicht möglich, obwohl sie / er zuhause ist | Eine Haushaltshilfe / Familienpfleger*in ist nach §38 SGBV (Krankenkasse) zu beantragen. Ein Arzt/Ärztin stellt ein Attest aus, bei der Krankenkasse ist der Antrag zu stellen. Die Krankenkasse stellt eine Liste zur Verfügung mit Familienpflegediensten, mit denen sie zusammenarbeitet. Wenn sich die Mutter / der Vater körperlich nicht in der Lage sieht, sich um die Organisation der Hilfe zu kümmern, vermittelt die Krankenkasse nach entsprechendem Hinweis selbst eine*n Familienpfleger*in. Zudem helfen Familienpflegedienste bei der Antragstellung gegenüber der Krankenkasse. Hat man einen Kontakt zu einem Familienpflegeanbieter, kann also auch der Weg direkt über ihn laufen. Die Vermittlung einer Pflegeperson ist dadurch erschwert, dass diese Person bereit sein muss, sich dem Risiko eines längeren bzw. wiederholten Kontaktes zu einer infizierten Person auszusetzen. Der tägliche zeitliche Umfang dieses Dienstes hängt unter anderem davon ab, wie groß der Betreuungsaufwand für das Kind ist. |
Alleinerziehende Mutter / Vater benötigt eine stationäre Behandlung | 1. Eine gemeinsame Aufnahme in einem Krankenhaus ist denkbar, solange die Mutter / der Vater innerhalb des Krankenzimmers die Beaufsichtigung gewährleisten kann. Sobald eine intensivmedizinische Betreuung notwendig werden sollte, muss das Kind/müssen die Kinder von der Mutter / dem Vater getrennt werden. 2. Wird die Mutter / der Vater allein stationär aufgenommen, muss für das Kind eine Betreuung im Haushalt (rund um die Uhr) unter den Bedingungen der Quarantäne sichergestellt werden. 3. Sollte es privat keine Lösung geben, sind Jugendamt und Gesundheitsamt einzubinden und dann verpflichtet, eine Lösung zu finden. Folgende private Lösungen sind denkbar: 1. Es stehen erwachsene Geschwister oder das andere Elternteil zur Verfügung, a. die das Kind im vertrauten Haushalt betreuen können. b. diedasKind/dieKinderinihrem/seinemHaushalt aufnehmen könnten? 2. Es erklären sich Verwandte oder Freunde (nicht Risikogruppe) für die Haushaltsführung und Betreuung bzw. Aufnahme im eigenen Haushalt bereit. Für alle genannten Fälle gilt: mit dem Gesundheitsamt sind Quarantäneauflagen zu klären. Ggf. muss zusätzlich eine Einkaufshilfe organisiert werden (siehe oben) |
Sollte keine private Lösung zu finden sein, | sind Krankenkasse, Jugendamt, Gesundheitsamt und ggf. zusätzlich Familienpflegedienste einzubeziehen. |
Für eine Rund-um-die Uhr- Betreuung im Haushalt der Familie sind SGB V § 38 und SGB anzuwenden und über einen Familienpflegeservice eine Betreuung zu finden. | Anbieter von Familienpflegediensten sehen ihre Einsatzmöglichkeit in Haushalten mit Covid-19-Infektion unterschiedlich und machen sie von verschiedenen Kriterien abhängig. (z.B. steht Schutzausrüstung zur Verfügung, ist das Kind negativ getestet). |
Kann eine Rund-um-die Uhr- Betreuung im Familienhaushalt nicht ermöglicht werden, kommt alternativ eine Unterbringung als Kurzzeitpflege in einer Pflegefamilie in Betracht. | Die Vermittlung erfolgt über Jugendamt. Das Gesundheitsamt muss entscheiden, ob und wie lange ggf. das Kind/die Kinder unter Quarantäne zu stellen sind. Die Frage, ob das Kind selbst infiziert ist, muss mitberücksichtigt werden. |
Wird keine Betreuung im eigenen Haushalt gefunden und steht keine Pflegefamilie zur Verfügung | Dann erfolgt die Unterbringung in einer Einrichtung. Das Jugendamt hat dies mindestens (wenn andere Betreuung nicht möglich ist) sicher zu stellen. Die Einhaltung ggf. erforderlicher Quarantänestandards muss erfüllt werden. |