Schwangerschaft und Geburt

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgesetz ist die Grundlage für die soziale und gesundheitliche Sicherheit der Mutter während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Es gilt für Arbeitnehmerinnen, Hausangestellte, Heimarbeiter*innen und für Auszubildende mit Arbeitsvertrag, nicht für Hausfrauen und Selbständige. Auch Student*innen und Schüler*innen haben Anspruch auf Mutterschutz. Besondere gesetzliche Regelungen gibt es für Beamtinnen und Soldatinnen. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor und endet in der Regel 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist um weitere 4 Wochen. Auch nach der Geburt eines behinderten Kindes kann die Schutzfrist auf 12 Wochen verlängert werden. Während der gesamten Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt besteht Kündigungsschutz.

Außerdem enthält das Gesetz besondere Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, zu Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes außerhalb der Schutzfristen und zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes während der Schutzfristen. Arbeitsverbote gegen den Willen der betroffenen Schwangeren sind nicht möglich. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsplatz so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen werden.

Stiftung „Hilfe für die Familie“

Die Stiftung „Hilfe für die Familie“ unterstützt Familien bzw. schwangere Frauen, die in Berlin wohnen und auch hier gemeldet sind,

  • in finanziellen Notlagen, die im Zusammenhang mit der erwarteten Geburt eines Kindes stehen, aus Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“,
  • bei Familiennotlagen aus eigenen Mitteln der Landesstiftung.

Familien und schwangere Frauen können Anträge nicht direkt bei der Stiftung, sondern nur über anerkannte Beratungsstellen einreichen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen. Gewährte finanzielle Unterstützung darf nicht auf Sozialleistungen, z.B. auf das Arbeitslosengeld II, angerechnet werden.

Vaterschaftsanerkennung

Während bei ehelichen Kindern automatisch der Ehemann der juristische Vater des Kindes ist, muss bei nicht miteinander verheiraten Eltern die Vaterschaft gesondert anerkannt werden. Das kann beim Jugendamt erfolgen, sowohl vor der Geburt als auch danach. Beide Eltern müssen zustimmen, bei minderjährigen Eltern auch die gesetzlichen Vertreter. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt, kann der Vater nach der Geburt sofort in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.

Namensgebung

Das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben, steht bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Ist die Mutter bei der Geburt allein sorgeberechtigt, steht ihr allein das Recht zur Vornamensgebung zu.

Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind automatisch den Familiennamen, den sie zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Sie kann nach einer Vaterschaftsanerkennung dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen. (Das ist gebührenpflichtig.) Beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht entscheiden beide Eltern gemeinsam über den Familiennamen.

Geburtsanzeige

Die Geburtsanzeige ist die Grundlage für die Geburtsbeurkundung. Wird das Kind in einem Krankenhaus geboren, zeigen die Mitarbeiter*innen des Krankenhauses die Geburt beim Standesamt an. Wird das Kind in einem Geburtshaus oder zu Hause entbunden, muss ein sorgeberechtigter Elternteil die Geburt innerhalb von 7 Tagen beim Standesamt anzeigen. Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, unterschreibt sie die Geburtsanzeige allein.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss die Geburtsanzeige von Mutter und Vater unterschrieben werden.

Elterngeld, ElterngeldPlus

Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, haben Anspruch auf Elterngeld. Dieser Anspruch gilt für deutsche und EU-Staatsbürger*innen. Der Elterngeldanspruch von Staatsangehörigen aus Drittstaaten hängt von ihrem Aufenthaltstitel ab.

Das Basiselterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 € und errechnet sich nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. Dabei kann jedes Elternteil maximal 12 Monate Elterngeld beziehen. Alleinerziehende Eltern können den Gesamtanspruch von bis zu 14 Monaten alleine erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 EStG erfüllen.

Jeder Elternteil darf während des Elterngeldbezuges bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Eltern von ab 1. September 2021 geborenen Kindern dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Das erzielte Einkommen mindert jedoch die Höhe des Elterngelds.

Um Elterngeld und Teilzeitarbeit einfacher miteinander zu kombinieren, können statt eines Basiselterngeldmonats zwei Monate ElterngeldPlus genommen werden. Das ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustände, und wird für den doppelten Zeitraum gezahlt, also maximal 28 Monate.

Anschließend an das reguläre Basiselterngeld bzw. das ElterngeldPlus können unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Monate ElterngeldPlus hinzukommen: der sogenannte Partnerschaftsbonus.

Alleinerziehende Eltern, die die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 EStG erfüllen, können den Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Für Eltern von ab 1. September 2021 geborenen Kindern gilt, dass sie den Partnerschaftsbonus beanspruchen können, wenn sie für zwei bis vier Monate zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.

Teilen sich die Eltern die Betreuung ihres Kindes und arbeiten beide wie oben beschrieben in Teilzeit, können sie ebenfalls den Partnerschaftsbonus erhalten.

Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, können maximal bis zum 12. Lebensmonat des Kindes das Mindestelterngeld von 300 € erhalten. Stattdessen können sie ElterngeldPlus in Höhe von 150 € für 24 Monate beanspruchen.

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II muss Elterngeld als eine vorrangige Leistung beantragt werden. Es wird auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Einkommen mit unterschiedlichen Freibeträgen angerechnet.

Elternzeit

Erwerbstätige Mütter und Väter können bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor der Inanspruchnahme beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Die Anmeldung muss verbindlich für die nächsten 2 Jahre erfolgen.

Für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder können 24 statt bisher 12 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Anmeldefrist beträgt dann 13 Wochen.

Krankenversicherung für das Kind

Ist die Mutter Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann das Kind beitragsfrei mitversichert werden. Dazu ist die Kopie der Geburtsurkunde bei der Krankenkasse einzureichen.

Ist die nichtverheiratete Mutter privat krankenversichert, muss sie die Krankenversicherung für ihr Kind selbst mit ihrer Versicherung regeln. Das Kind kann auch in die Krankenkasse des unverheirateten Vaters aufgenommen werden. Dafür benötigt die Krankenversicherung die Vaterschaftsanerkennung.

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